Lastkraftwagen

Ein Lastkraftwagen (Lkw, LKW), kurz Lastwagen oder Lastauto, in der Schweiz auch Camion, umgangssprachlich Laster oder Truck, ist ein zu den Nutzfahrzeugen gehörendes Kraftfahrzeug, mit dem Güter befördert werden.

Ein Lastkraftwagen kann auch mit einem Anhänger betrieben werden; dieses Gespann nennt man Lastzug, der Lastkraftwagen in dieser Kombination heißt dann Motorwagen.

Falls die Zugmaschine kurz ist und der Anhänger darauf aufgelegt wird, heißt das Gespann Sattelzug.

Ein Lastkraftwagen im landläufigen Sinn besteht im Allgemeinen aus einem tragenden Chassis, meistens ein Leiterrahmen, einem geeigneten Antrieb, einer Fahrerkabine (Fahrerhaus) und einem zum Tragen der Last bzw. Ladung bestimmten Aufbau. Neben diesen Lastkraftfahrzeugen, die sich nach ihrem Gewicht in leichte, mittelschwere und schwere Lkw einteilen lassen, werden zulassungsbehördlich auch eine Reihe von auf Pkw-Fahrwerken aufgebauten Fahrzeugen als Lkw eingestuft, wenn sie zum Transport von Lasten geeignet sind. Bei bestimmten Kleintransportern und Kombinationskraftwagen kann sogar ein und dasselbe Fahrzeugmodell je nach Zulassungs- und Nutzungsart entweder als Pkw (etwa Kleinbus) oder Lkw (etwa Lieferwagen) gelten. Die mit Pkw weitgehend baugleichen Modelle unterscheiden sich durch einen entsprechenden Umbau der Fonds z. B. keine Sitzreihe oder Seitenfenster. Weitere Kleinlaster sind beispielsweise Kastenwagen, Hochdachkombis und kleine Pritschenwagen. Lastkraftwagen sind dazu ausgelegt, selbst Lasten zu tragen und (optional als Gliederzug) zusätzlich Anhänger zu ziehen, oder sie sind als Sattelschlepper (Deutschland) bzw. Sattelzugfahrzeug (Österreich) gebaut. Sattelschlepper sind, da ihnen selbst der zum Gütertransport bestimmte Aufbau fehlt, bei der Güterbeförderung mit einem aufgesattelten Anhänger (dem sog. Auflieger) verbunden und bilden mit diesem zusammen einen Sattelzug. Davon zu unterscheiden sind Zugmaschinen, die zum Ziehen konventioneller Anhänger bestimmt sind. Letztere hatten bis in die 1960er Jahre eine größere Bedeutung, sind heute aber im Bereich der Güterbeförderung praktisch nicht mehr zu finden (abgesehen von Schausteller-Fahrzeugen und Schwertransportern).

Man unterscheidet je nach Position des Motors relativ zur Fahrerkabine die Bauformen Langhauber (Motor vor der Fahrerkabine), Kurzhauber (Motor zum Teil in die Fahrerkabine hinein verschoben) und Frontlenker (Motor unter oder hinter der Fahrerkabine, also z. B. im Heck des Fahrzeuges (Heckmotor) oder unter dessen Boden (Unterflurmotor)). Des Weiteren gab es Eck- und Rundhauberformvarianten.

 

 

Lkw werden in der Regel nach ihrer Zulässigen Gesamtmasse (zGM) bzw. dem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) und der Anzahl ihrer Achsen unterteilt sowie nach ihrer Zweckbestimmung. In Europa gibt es je nach Kraftfahrzeuggesetzgebung der einzelnen Staaten:

  • Kleinlaster und umgebaute Pkw bis 3,5 Tonnen (t).
  • Leichte Lkw bis 7,5 t (abgekürzt: Llkw; Abkürzung wird teilweise auch für Kleinlaster und umgebaute Pkw bis 3,5 t verwendet)
  • Mittelschwere Lkw bis 18 t
  • Schwere Lkw (abgekürzt: SKW) in Schweden und Dänemark bis 60 t; in Deutschland als Hänger- oder Sattelzüge bis 40 t (im Kombiverkehr bis 44 t, wobei eine Last von 11,5 t pro Achse nicht überschritten werden darf); in Österreich Solo-Lkw bis 32 t, mit Anhänger bis 40 t; in der Schweiz seit 1. Januar 2005 bis 40 t; in den Niederlanden bis 50 t. Versuche mit größeren Einheiten, den sog. EuroCombis (Lang-Lkw) – in den Medien oft fälschlicherweise Gigaliner genannt, was jedoch nur die Modellbezeichnung eines Aufbauherstellers ist – laufen in verschiedenen europäischen Staaten.

Rechtlich gibt es darüber hinaus sehr viele verschiedene Klassifikationen von Lkw. Sie richten sich außer nach dem Gewicht auch nach Bauart und Nutzungsart und haben unterschiedliche Auswirkungen bezüglich Kraftfahrzeug-Versicherung, Straßenverkehrsordnung, Mautpflicht, Kraftfahrzeugsteuer und anderen Steuern. Beispielsweise besteht in vielen Staaten ein Sonntags- und Feiertagsfahrverbot.

In der Regel wird nach der Konstruktion und nach dem vorgesehenen Einsatzgebiet in Nahverkehrs- oder Verteiler-Lkw (in der Regel kleinere Fahrzeuge und meistens mit kleineren Fahrerhäusern ohne Schlafliegen) einerseits und schwere Fernverkehrsfahrzeuge andererseits unterschieden. Dabei ist die tatsächliche Nutzung beider Gattungen auch im jeweils anderen Einsatzgebiet möglich, für die formale Unterscheidung aber nicht maßgeblich. Allerdings hat die EU inzwischen für Fernverkehrsfahrten erlaubt, dass der Fahrer nicht im Hotel, sondern auch im Wagen seine Ruhezeit verbringen darf, wenn bestimmte Kabinengrößen und Ausstattungen vorhanden sind. Die handelsüblichen Nahverkehrsführerhäuser ohne Ruheliege sind für den Fernverkehrsbetrieb ohne Hotelanbindung nach der Liegestättenverordnung nicht mehr erlaubt. Dieselbe Verordnung führte auch dazu, dass bei den von 1977 bis 1991 gebauten „Volumenfahrzeugen“ und den dazu existierenden sog. „Topsleepern“ (Dachschlafkabinen) die Benutzung während der Fahrt dann verboten wurde. Die Schlafkabine als Alkovenaufbau oberhalb einer normalen, kurzen Nahverkehrskabine wurde verwendet, um bei gleicher Fahrzeuggesamtlänge eine größere Ladelänge zu ermöglichen. Ab 1991 wurden die echten Nahverkehrskabinen den großen Fernverkehr-Fahrerhäusern gleichgestellt und nur die gesamte Lkw-Länge bzw. die Ladefläche wurde festgeschrieben.

Inzwischen haben im Fernverkehr so genannte Euro-Sattelzüge mit einer zweiachsigen Sattelzugmaschine und einem dreiachsigen Sattelauflieger (Trailer) die klassischen Gliederzüge in den Zulassungszahlen überholt. Der so genannte „Euro-Lastzug“ ist in seiner Größe, Ausstattung und seinem höchstzulässigen Gewicht von der EU definiert und sein Betrieb ist in jedem EU-Mitgliedsland, aber auch in jedem mit der EU assoziierten Staat erlaubt, unabhängig vom Zulassungsort im EWR. Der Euro- bzw. EU-Lastzug (Lkw) darf als Gliederzug 18,75 m, als Sattelzug 16,50 m lang sein, bis zu 4,0 m hoch und ohne die Außenspiegel 2,55 m breit (Kühlzüge bis 2,60 m). Diese Lkw-Zulassungsvorschrift der EU muss in die jeweilige nationale Gesetzgebung umgesetzt werden. Es gibt dauergültige Ausnahmen, die sich aber von EWR- bzw. EU-Mitgliedstaat zu EWR- bzw. EU-Mitgliedsstaat unterscheiden. So ist dem Gliederzug in Schweden ohne die Änderung der anderen Maße eine Gesamtlänge von bis zu 26,50 m erlaubt und ein zulässiges Gesamtgewicht von bis zu 60 Tonnen.

In der nicht mit der EU über den EWR-Vertrag assoziierten Schweiz war das Gesamtgewicht von Lkw auf 28 t begrenzt sowie ihre Höhe auf 4 m und ihre Breite ohne Spiegel auf 2,55 m. Erst seit dem 1. Januar 2005 dürfen in der Schweiz die Lkw generell mit 40 Tonnen Gesamtgewicht eingesetzt werden. Sattelzüge dürfen in der Schweiz, wie in der EU, bis zu 16,5 m und Gliederzüge wie in der EU bis zu 18,75 m lang sein. Allerdings ist die Länge von Lkw auf Nebenstraßen nicht selten mit 12 m begrenzt. Im grenzüberschreitenden Verkehr waren schwerere Fahrzeuge jedoch bereits früher anzutreffen. In den 1980er Jahren waren dort neben Linienbussen auch Lkw im Nahverkehr häufig nur 2,30 m breit, günstig auf engen Bergstraßen und angenehm für Radfahrer.

Um einen Lkw fahren zu dürfen, benötigt man je nach zulässiger Gesamtmasse in Europa einen Führerschein mit Fahrerlaubnisklasse B (bis 3,5 t), C1 (bis 7,5 t) oder C. Zum Führen von Anhängern über 750 kg zulässiger Gesamtmasse hinter einem dieser Fahrzeuge ist zusätzlich die entsprechende Anhängerfahrerlaubnisklasse BE, C1E bzw. CE erforderlich. Bezüglich des Mitführens von Anhängern hinter einem Zugfahrzeug der Klasse B gelten jedoch, wenn Klasse BE nicht vorhanden ist, noch zusätzliche Regelungen. So darf die zulässige Gesamtmasse des Anhängers auch größer als 750 kg sein, wenn die zulässige Gesamtmasse des gesamten Gespanns 3,5 t nicht überschreitet. Der Rahmen der Fahrerlaubnisklasse B kann durch Teilnahme an einer Fahrerschulung auf 4,25 t zulässige Gesamtmasse für das Gespann (das Zugfahrzeug darf weiterhin höchstens 3,5 t zulässige Gesamtmasse aufweisen) erweitert werden. Dies wird im Führerschein durch Eintragung der Schlüsselzahl 96 kenntlich gemacht. Im Fahrerlaubnisrecht ist lediglich die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs entscheidend, welche in der Regel in den Fahrzeugpapieren angegeben ist. Die tatsächliche Masse spielt keine Rolle. So benötigt man zum Beispiel zum Führen eines teilbeladenen Lkw mit 12 t zulässiger Gesamtmasse und 7 t tatsächlicher Masse die Fahrerlaubnisklasse C. C1 reicht in diesem Fall nicht aus.

Fahrerlaubnisse der Klassen C1(E) und C(E) sind nur befristet gültig. Seit dem 1. Januar 1999 wird Klasse C1(E) bis zum 50. Lebensjahr (danach jeweils für 5 Jahre) erteilt, Klasse C(E) immer nur für 5 Jahre. Für Fahrerlaubnisse, die vor diesem Datum erteilt wurden, gelten gegebenenfalls andere Befristungen.

Des Weiteren ist zum gewerblichen Führen von Fahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der Klasse C1(E) oder C(E) benötigt wird, der Nachweis einer Grundqualifikation bzw. Weiterbildung erforderlich, in Deutschland nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, in der Schweiz nach der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV). Nach erfolgreichem Absolvieren der Berufskraftfahrer-Grundqualifikation erfolgt für EU-Bewohner die Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein, Bewohner der Schweiz erhalten den Ausweis 95 (Fahrerqualifizierungsnachweis). Die Gültigkeit beträgt fünf Jahre. Danach muss eine Fortbildungsmaßnahme besucht werden, um weiterhin im gewerblichen Güterverkehr tätig sein zu dürfen. Für private Fahrten ist dies nicht erforderlich und auch zum Beispiel für Handwerksbetriebe gibt es Ausnahmeregelungen.

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