Tachograph (Fahrtenschreiber)
Ein Tachograph oder Tachograf (griechisch τάχος tàchos, deutsch ‚Geschwindigkeit‘ und γράφειν grafein, deutsch ‚schreiben‘), auch Tachoscheibe, Fahrtschreiber, Fahrtenschreiber, Fahrtenzähler oder EG-Kontrollgerät genannt, ist ein Tachometer mit angeschlossenem Messschreiber, der Lenk- und Ruhezeiten, Lenkzeitunterbrechungen, zusätzlich gefahrene Kilometer und die gefahrene Geschwindigkeit aufzeichnet.
Volksmündlich wird für die neueren Kontrollgeräte auch die Bezeichnung „Black Box“ verwendet, hierunter versteht man jedoch sogenannte Unfalldatenspeicher, welche die in der Regel nur wenige Sekunden vor einem Unfall gefahrenen Geschwindigkeiten sowie weitere Fahrdaten wie Längs- und Querbeschleunigung und Bedienung des Fahrzeugs auch nur zur Unfallrekonstruktion festhalten.
Ein Tachograph, genauer: ein EG-Kontrollgerät, hat jedoch die vorrangige Aufgabe, Lenk- und Ruhezeiten zu erfassen und muss – von Ausnahmen abgesehen – in allen innerhalb der Europäischen Union und weiterer AETR-Staaten gewerblich genutzten Lkw und Omnibussen ab 3,5 t zGM bzw. 9 Fahrgastplätzen vorhanden sein.
Hierdurch grenzen sich EG-Kontrollgeräte auch von national zugelassenen Fahrtschreibern ab, die beispielsweise in kommunalen Linienbussen oder Einsatzfahrzeugen verwendet werden und nicht unter diese Einbauvorschrift fallen, da sie anderen Erfassungszwecken dienen. In der Regel entfällt bei letzteren die persönliche Aufzeichnungspflicht des Fahrers aufgrund bestimmter nationaler Freistellungs- oder Ausnahmeregelungen, hierin liegt dann auch die Abgrenzung zwischen EU- und nationalen Vorschriften – trotz inzwischen technisch gleicher Geräte.
Die EU beabsichtigt die Ausweitung der Tachographenpflicht bereits auf gewerbliche Transportfahrzeuge ab 2,4 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht. Grund dafür dürfte sein, die zunehmenden, vorwiegend osteuropäischen Kleintransporteure mit zu erfassen.
Der heute noch in älteren (vor dem 1. Mai 2006 zugelassenen) Fahrzeugen gültige und gebräuchliche mechanische Tachograph beschreibt eine runde, selbstbeschriftende Papierscheibe, die sich durch ein Uhrwerk dreht. Eine ganze Umdrehung entspricht 24 Stunden. Der Stift bewegt sich je nach der gefahrenen Geschwindigkeit weiter oder näher vom Drehpunkt. Die Aufzeichnungen des Geräts umfassen die gefahrenen Geschwindigkeiten, Wegstrecke (zurückgelegte Kilometer) sowie die Lenk- und Ruhezeiten. Einige Gerätetypen ermöglichen auch die Aufzeichnung der Motordrehzahl auf der Rückseite der Scheibe oder im Bereich von Behörden und Hilfsorganisationen die Aufzeichnung von verwendeten Sondersignalanlagen (Martinshorn und Blaulicht). Dies jedoch nur als Nachweis für Fahrten mit Wegerecht, ggfs. zur Beweisführung und Unfallrekonstruktion, da Fahrzeuge von Behörden und Hilfsorganisationen von der Fahrtenschreiberpflicht ausgenommen sind (siehe Ausnahmen).
Üblicherweise sind die meisten Tachographen für den Zweifahrerbetrieb (Fahrer 1 und 2) vorgesehen, d. h., mittels einer Trennklappe können zwei Tachoscheiben in das Gerät eingelegt werden, für die eine getrennte Erfassung der Schichtzeiten erfolgt. Die Einstellung dieser Lenk- und Ruhezeiten erfolgt dabei manuell mittels sogenannter Zeitgruppen-Wahlschalter am Gerät mit den Schalterpositionen Lenkzeit (entfällt bei Automatik-Tacho), Arbeitszeit, Bereitschaftszeit und Ruhezeit, die durch die Symbole Lenkrad, gekreuzte Hämmer, Rechteck und Bett dargestellt sind. Fahrer 1 gilt dabei als augenblicklich aktiver Fahrer, auf dessen Scheibe auch Geschwindigkeit und Wegstrecke registriert werden, Fahrer 2 gilt als Beifahrer bzw. nicht aktiver Fahrer. Auf dessen Schaublatt werden nur die Arbeitszeiten registriert, die Schalterposition Lenkzeit ist bei Fahrer 2 auch nicht vorhanden. Bei einem Fahrerwechsel muss man also den Schreiber öffnen und die Diagrammscheiben gegeneinander tauschen.
Zu unterscheiden sind die mechanischen oder volksmündlich „analogen“ Tachographen in manuelle und automatische Geräte. Bei den manuellen Geräten muss das Fahrpersonal etwaige Lenkzeiten selbst einstellen. Der Tachograph erfasst diese Einstellungen mit einem konzentrischen Liniendiagramm auf der Tachoscheibe, das in die dafür vorgesehenen Zeitgruppenfelder geschrieben wird. Ähnlich dem Geschwindigkeitsaufschrieb ist dabei das Zeitgruppendiagramm näher oder weiter vom Drehpunkt. Bei automatischen Geräten fehlt die Schalterposition für die Lenkzeit bei Fahrer 1, die Geräte stellen sich im Fahrbetrieb, also bei einer Geschwindigkeitsregistrierung automatisch auf Lenkzeit ein, unabhängig davon, in welcher Position sich der Zeitgruppenschalter für den Fahrer 1 befindet. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass jeder Halt an einer Ampel als Ruhe- oder Bereitschaftszeit registriert wird, wenn die Zeitgruppe für den Fahrer 1 falsch eingestellt wurde. Eine korrekte Einstellung auf Arbeitszeit muss also auch hier erfolgen, auch wenn die Automatik zumindest Fahrzeugbewegungen automatisch als Lenkzeit erfasst und Fahrzeitunterbrechungen unter 15 Minuten ohnehin nicht als Pause gewertet werden. Dennoch sind Arbeiten wie Ladetätigkeiten unbedingt als Arbeitszeit zu erfassen und am Gerät auch so einzustellen. Nachteil einiger modularer und auch digitaler Tachographen ist, dass diese bei abgeschalteter Zündung automatisch auf Ruhezeit schalten und dies vom Fahrpersonal möglicherweise unbemerkt bleibt, wenn das Gerät zuvor erst umgestellt wurde.
Der Aufschrieb der unterschiedlichen Zeitgruppen erfolgt beim automatischen Tachographen durch eine unterschiedlich dicke Linie (den sog. Balkenaufschrieb) im mittleren Teil des Zeitgruppenfeldes. Die zurückgelegte Wegstrecke wird auf dem Schaublatt im innersten Ring durch Striche (je vollendeter Strich 5 km) bzw. Spitzen (je vollendete Spitze 10 km) dargestellt.
Jeder mechanische Tachograph benötigt seinem Geschwindigkeits-Endwert und dem Typenschild entsprechend zugelassene Diagrammscheiben, da es Geräte für Geschwindigkeitsbereiche von 80 bis 180 km/h gibt. Dazu besitzt jedes Gerät ein Typenschild mit einem ECE-Prüfzeichen gefolgt von einer Ziffer, z. B. „]37“. Diese Kombination von Prüfzeichen und Ziffer muss auch auf der Rückseite der Diagrammscheibe zu finden sein, um sie für dieses Gerät verwenden zu dürfen. Eine Verwendung von Tachoscheiben anderer Geschwindigkeitsbereiche hätte zur Folge, dass das Gerät das Geschwindigkeitsdiagramm in völlig falsche Felder schreibt, da die Rasterung einer 180 km/h-Scheibe wesentlich enger ist, als die einer 125er. Auch sind die Scheiben unterschiedlich gestaltet, Tachographen mit Drehzahlaufschrieb benötigen natürlich Schaublätter mit entsprechend vorgedruckter Rückseite; bei ausschließlicher Verwendung in automatischen Tachographen fehlen auf den Scheiben beispielsweise die Zeitgruppenfelder, so dass allein hier schon für jeden Gerätetyp auch eigens dafür vorgesehene Scheiben notwendig sind.
Die Geräte müssen alle zwei Jahre sowie nach Instandsetzungen, Entfernen der Plombierung, Änderung von Reifengröße oder Wegstreckenzähler geprüft und geeicht werden. Für diese Angaben befindet sich im Fahrzeug ein Einbauschild der autorisierten Einbauwerkstatt, in der zum einen Angaben über die Werkstatt selbst stehen, Angaben zum Fahrzeug und dessen Reifengröße, Wegdrehzahl und Reifenumfang, sowie weitere Angaben für die Kalibrierung des Geräts.
Tachoscheiben sind selbstbeschriftende Papierscheiben mit einem Durchmesser von 12,3 cm und einem exzentrischen Führungsring in der Mitte, die in mechanischen Fahrtenschreibern verwendet werden. Auf der Vorderseite sind mittig Felder für handschriftliche Eintragungen des Fahrers für Angaben zur Person, Abfahrts- und Zielort sowie -datum, Kraftfahrzeugkennzeichen des Fahrzeugs und der jeweiligen Kilometerstände vorgesehen. Der äußere Bereich wird vom Tachographen mit Nadelspitzen beschrieben. Die Rückseite enthält ein Diagrammfeld für die handschriftliche Eintragung der Tageslenk- und Ruhezeiten, im inneren Ring Felder für die Daten weiterer Fahrzeuge, die ebenfalls mit derselben Tachoscheibe gefahren wurden, sowie auf der rechten Hälfte die beschriebenen ECE-Nummern, die angeben, für welche Tachographen (Hersteller/Bauarten) die jeweilige Tachoscheibe verwendet werden darf.
Die beschriebene Papierscheibe wird auch Diagrammscheibe oder Schaublatt genannt und ist eine technische Aufzeichnung, die erst durch die schriftliche Identität des Fahrers eine Rechtsgültigkeit erlangt. Sie darf nicht beschädigt, verfälscht oder manipuliert werden und hat keine Unterschrift.
Vor Abfahrt hat der Fahrer die Tachoscheibe auszufüllen. Dazu trägt er den Abfahrtsort, das Abfahrtsdatum, das Kraftfahrzeugkennzeichen, den Tachostand und seinen Vor- und Zunamen bei Übernahme des Fahrzeugs ein (der Vorname darf nicht verkürzt werden). Dieser Vor- und Zuname muss persönlich eingetragen werden, weil die Identität des Benutzers eindeutig daraus hervorgehen muss. Die für die Ankunft vorgesehenen Felder bleiben zunächst frei. Ferner stellt er den Wahlschalter für die Zeitgruppe (Lenk-, Arbeits-, Anwesenheits- oder Ruhezeit) entsprechend ein. Mittels eines Schlüssels wird der Tachograph geöffnet, die Scheibe entsprechend der exzentrischen Aussparung in der Mitte in das Gerät eingelegt und dieses wieder verschlossen. Es beginnt nun ab der aktuellen Uhrzeit mit der Aufzeichnung. Da die älteren Geräte nur über eine Zeigeruhr verfügen, die nur 12 Stunden darstellen kann, muss nach Einlegen der Tachoscheibe auf der Scheibe selbst die aktuelle, im äußersten Rand aufgedruckte Uhrzeit nach oben zeigen, bzw. im Modulartacho nach vorn. Mittels der Zeitgruppen-Wahlschalter am Tachographen kann zwischen Lenk- und Ruhezeiten, Arbeitsbereitschaft sowie sonstiger Arbeit beider Fahrer umgeschaltet werden, da bei Mehrfahrerbetrieb Zeitnachweise für beide Fahrer geführt werden müssen. Dies soll dokumentieren, ob die Lenkzeit des ersten und die gleichzeitige Pause oder Arbeitsbereitschaft des zweiten Fahrers in der Anwesenheitszeit gilt. Auch bei stillstehendem Fahrzeug kann unterschieden werden, ob es sich um eine Pause, Arbeitsbereitschaft oder um tatsächliche Arbeitszeit handelt. Die Betriebsbereitschaft des Geräts wird durch einen Sekundenzeiger im Schauglas oder durch die Uhrwerks-Laufkontrolle, eine kleine Öffnung mit einer rotierenden rot-weißen Scheibe dahinter dargestellt. Ferner ist auch das Geräusch eines mechanischen Uhrwerks zu hören. Fehlfunktionen, wie nicht verschlossener Tachograph, nicht eingelegte Scheibe oder nicht eingerastete Trennklappe zeigt das Gerät mittels einer Warnlampe an. In diesem Fall funktioniert während der Fahrt auch die Geschwindigkeitsanzeige des Tachos nicht. Tritt während der Fahrt ein Defekt am Kontrollgerät auf, so kann die Fahrt noch beendet werden. Lenk- und Ruhezeiten sind dabei handschriftlich auf der Rückseite der Tachoscheibe einzutragen.
Nach Beendigung der Fahrt trägt der Fahrer den Ort ein, an dem das Schaublatt entnommen wurde (i. d. R. der Zielort, auch wenn dieser mit dem Abfahrtsort identisch ist), Datum des Arbeitsendes und den Tachostand. Um diesen einfacher vom Anfangskilometerstand subtrahieren zu können, wird dieser in der oberen Zeile über dem Anfangskilometerstand eingetragen und die zurückgelegte Wegstrecke errechnet. Die Tachoscheibe kann bis zu 24 Stunden im Fahrzeug verbleiben, sofern der Fahrer nicht das Fahrzeug wechselt. Es ist nicht notwendig, für Hin- und Rückfahrten getrennte Scheiben auszufüllen oder Zwischenstationen zu benennen, da Tachoscheiben in erster Linie Arbeitszeitnachweise eines Fahrers und keinen Fahrtenbuchersatz darstellen, da Fahrtenbücher vorwiegend aus steuerlichen Aspekten geführt werden und daher immer den Zweck der Fahrt erfassen. Eine Tachoscheibe soll auch nicht unbegründet aus dem Gerät genommen werden, sofern das Fahrzeug nicht gewechselt oder die Schicht beendet wurde.
Tachoscheiben von EG-Kontrollgeräten sind grundsätzlich personenbezogen und das Eigentum des Unternehmers, die er den Kraftfahrern zur Verfügung stellen muss. Wechselt der Fahrer binnen 24 Stunden das Fahrzeug, so kann er mit seiner Tachoscheibe bis zu drei weitere Fahrzeuge fahren, vorausgesetzt die Diagrammscheiben sind für die anderen Tachographen zugelassen und passen bezüglich der Endgeschwindigkeiten zueinander. Die entsprechenden Fahrzeug- und Kilometerdaten trägt der Fahrer dazu auf der Rückseite ein. Das Fahrpersonal muss die Schaublätter bzw. Bescheinigungen über arbeitsfreie Tage der letzten 28 Kalendertage sowie eine vorhandene Fahrerkarte mitführen und auf Verlangen den berechtigten Organen (Polizei, BAG) vorlegen. Wie in Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Absatz IV a) 2. beschrieben, dürfen bei mehreren miteinander verbundenen Tachoscheiben weder Unterbrechungen noch Überlappungen auftreten. Zudem verpflichtet die Verordnung (EG) 561/2006, Artikel 10 (4) alle Verantwortlichen in der Transportkette zur Sicherstellung der Einhaltung der dort beschriebenen Vorschriften.
Der digitale Tachograph, vorgeschrieben seit 1. Mai 2006 durch die EU-Verordnung VO (EG) Nr. 561/2006 für alle neu zugelassenen Fahrzeuge, speichert in einem versiegelten Speichermodul 365 Tage und auf einer personengebundenen Fahrerkarte (Chipkarte) mindestens 28 Tage alle notwendigen Aufzeichnungen.
Bei Erreichen der Speicherkapazität der Fahrerkarte werden die ältesten Einträge überschrieben, sodass bei wenigen Aktivitäten über ein Jahr zurückliegende Tage gespeichert bleiben können, bei vielen Aktivitäten deutlich weniger. Es werden Lenk-, Arbeits-, Bereitschafts- und Ruhezeiten sowie deren Unterbrechungen und zurückgelegten Entfernungen gespeichert. Weiterhin werden die gefahrenen Geschwindigkeiten innerhalb der letzten 24 Fahrstunden in Sekundenschritten im Tachographen (aber nicht auf der Fahrerkarte) vermerkt, während Geschwindigkeitsüberschreitungen dauerhaft im Tachographen (aber nicht auf der Fahrerkarte) gespeichert werden. Die gesamten Daten können von den Kontrollbehörden und dem Unternehmer entsprechend den Vorschriften, ab- bzw. digital ausgelesen werden. Vom Fahrer kann eine Papieraufzeichnung ausgedruckt werden. Die Uhrzeit aller digitalen Geräte ist auf die Koordinierte Weltzeit (UTC) eingestellt und darf maximal 20 Minuten abweichen. Allerdings kann sie aufgrund der Manipulationssicherheit nur ± eine Minute pro Woche durch den Benutzer korrigiert werden, ansonsten ist ein Werkstattaufenthalt vorgeschrieben.
Vor Fahrtbeginn meldet sich der Fahrer mit dem Einstecken der Fahrerkarte beim Kontrollgerät an. Ladetätigkeiten o. Ä. sind wie beim analogen Kontrollgerät auch, mittels Zeitgruppensymbolen einzustellen. Das Umschalten zwischen Lenkzeit und Arbeitszeit erfolgt automatisch. Für den Zweifahrerbetrieb ist am Gerät ein zweiter Kartenschacht für den Fahrer 2 vorhanden, bei einem Fahrerwechsel tauschen die beiden Fahrer die Karten in die jeweils anderen Schächte. Wurde die Karte erfolgreich eingelesen, erscheint der Nachname des Fahrers im Display. Das Gerät fragt zunächst, ob manuelle Zeitnachträge vorzunehmen sind (wie Ladetätigkeiten oder Anfahrten, die ohne gesteckte Fahrerkarte erfolgten) und fragt in der Regel auch nach dem Land des Fahrtbeginns. Im Gegensatz zur Papierscheibe des mechanischen Tachographen werden Abfahrts- und Zielort hier nicht erfasst. Aus Gründen des Manipulationsschutzes ist das Einstecken und Entnehmen der Karte nur bei Stillstand des Fahrzeugs möglich.
Neben den personalisierten Fahrerkarten gibt es noch Unternehmer-, Werkstatt- und Kontrollkarten. Mit letzterer haben Kontrollbeamte (Polizei, BAG) Zugang zu den im Gerät gespeicherten Daten. Ferner verfügt das Kontrollgerät über einen Drucker, der bei Bedarf neben detaillierten Angaben zum Fahrer, Fahrzeug und Kontrollgerät ein Arbeitszeitprofil und die Kilometerstände ausdruckt.
Mit dem digitalen Fahrtenschreiber soll u. a. die Manipulation erschwert werden, z. B. dadurch, dass der Impulsgeber am Getriebeausgang sein Signal mittels kryptografischer Verfahren verschlüsselt. Der digitale Tachograph ist seit 1. Mai 2006 (EG-Amtsblatt L 102 v. 11. April 2006) für jedes Neufahrzeug, das der EWG-Verordnung VO (EWG) Nr. 561/2006 unterliegt, Pflicht (ohne Übergangsregelung). Die Verordnung (EG) gilt in den Mitgliedsländern unmittelbar.
Die UN-Wirtschaftskommission für Europa (ECE) hat die AETR-Änderungen seit 16. Juni 2006 für den Digital-Tacho in ganz Europa akzeptiert. Die Anpassung des AETR-Kontrollgerätsystems an die EU ist in Vorbereitung. Die Verknüpfung der beiden Systeme ist ein gesamteuropäisches Problem, da zeitnah zur Einführung des digitalen EG-Kontrollgerätes die alte Tachoscheibe und neue digitale Systeme im Mischbetrieb bestehen. Zuständig sind die Vertragspartner des AETR-Abkommens, die Europäische Union (EU) und die ECE.
Seit 1. Januar 2011 werden digitale Tachographen auch in den außerhalb der EU liegenden AETR-Staaten anerkannt. Problematisch war bis dahin, dass das AETR nur den analogen Tachographen mit Schaublatt kannte und Fahrten mit Digitalgeräten außerhalb der EU problematisch werden konnten. Ratsam ist jedoch, bei Fahrten ins Ausland in einem Fahrzeug mit analogem Tachographen grundsätzlich neben den Schaublättern eine Fahrerkarte mitzuführen (ggfs. eine solche zu beantragen), auch wenn die Karte nicht benutzt wird, weil der eigene Fuhrpark noch mit analogen Fahrtenschreibern ausgerüstet ist. Bei Kontrollen im Ausland drohen u. U. Schwierigkeiten, wenn keine Fahrerkarte mitgeführt wird.
Neu zugelassene oder neu ausgerüstete, gewerblich genutzte Fahrzeuge über 3,5 Tonnen müssen ab dem 15. Juni 2019 mit einer neuen Generation digitaler Fahrtenschreiber ausgestattet sein. Zweck der neuen EU-Verordnung 165/2014 ist es, die Straßenverkehrssicherheit weiter zu verbessern, den Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt sicherzustellen sowie die Manipulation digitaler Fahrtenschreiber zu unterbinden.
Die Vorschriften zur Verwendung von Tachographen sind im Wesentlichen in der Fahrpersonalverordnung, in § 57a StVZO sowie in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 geregelt. Weitere Regeln enthält die VO (EG) 561/2006.
Vorgeschrieben sind Tachographen (EG-Kontrollgeräte) für neue Kraftfahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht einschließlich Anhänger über 3,5 t, bzw. für Fahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen und mehr als 9 Sitzplätze einschließlich Fahrer aufweisen, sofern diese Fahrzeuge innerhalb der AETR-Staaten gewerblich eingesetzt werden.
Die Geräte müssen plombiert und eichfähig sein. Sie ermöglichen die Überprüfung der Lenk- und Ruhezeiten des Fahrers durch die Straßenaufsichtsorgane und dienen zur Unfallrekonstruktion. Vorgeschrieben ist ein Fahrtenschreiber mittlerweile auch dann, wenn dieser in einem Fahrzeug zwischen 2,8 und 3,5 t zGG freiwillig eingebaut wurde (in diesem Gewichtsbereich ist ein Einbau nicht zwingend vorgeschrieben). Ein Geländewagen (zGG 3000 kg mit Anhänger 750 kg zGG) benötigt einen Tachographen, wenn er in dieser Kombination gewerblich unterwegs ist.
Seit 1. Januar 2008 besteht eine Mitführungspflicht von Nachweisen für die Lenk- und Ruhezeiten usw. für den laufenden Tag und die unmittelbar vorangegangenen 28 Kalendertage, zuvor waren es 15 Tage. Der Unternehmer muss die Dokumentationen nach der Benutzung in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form außerhalb des Fahrzeuges mindestens ein Jahr lang aufbewahren, unabhängig davon, ob die Daten aus analogen und digitalen Kontrollgeräten stammen. Betroffen sind die Kontrollblätter und Ausdrucke sowie handschriftliche Aufzeichnungen (Tageskontrollblätter), die von der Fahrerkarte und vom Kontrollgerät heruntergeladenen Daten und die vom Unternehmer ausgestellten Fahrpersonalbescheinigungen (§ 20 FPersV in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 2 VO (EWG) 3821/85) sowie Unterlagen (z. B. Niederschriften, Ereignisprotokolle), die im Rahmen einer Straßen oder Betriebskontrolle erstellt wurden.
Aus anderen rechtlichen Gründen können sich längere Aufbewahrungsfristen ergeben, insbesondere aus § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 Arbeitszeitgesetz, wonach die Aufzeichnungen zu den Arbeitszeiten der Beschäftigten mindestens zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Arbeitnehmer auszuhändigen sind und aus § 147 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 3 Abgabenordnung, wonach eine sechsjährige Aufbewahrungsfrist für Unterlagen, die für die Lohnbuchhaltung verwendet werden, gilt.
Mitzuführen hat das Fahrpersonal auch Bescheinigungen über arbeitsfreie Tage, die vom Arbeitgeber maschinell ausgefertigt sein müssen, um Manipulationen der Zeitnachweise durch Fahrer im Falle einer bevorstehenden Kontrolle zu verhindern. Das Blatt selbst ist formlos (also kein Vordruck) das Aussehen dieser Bescheinigungen ist jedoch EU-weit festgelegt, die Felder für Einträge sind wie beim EU-Führerschein oder der Fahrerkarte auch, fortlaufend durchnummeriert, so dass sich die Angaben in jede beliebige Sprache ableiten lassen.
Von der Fahrerkarte muss vor dem Überschreiben der 28-Tage-Aufzeichnung diese computergestützt im Unternehmen gesichert werden. Die im Kontrollgerät (ugs. „Blackbox“ oder „Digitacho“) gespeicherten Daten müssen spätestens alle 90 Tage im Unternehmen gesichert werden (§ 2 Abs. 5 FPersV).
Bei mechanischen Tachographen ist der Fahrer verpflichtet, den Schlüssel und mindestens ein Ersatzschaublatt mitzuführen.
Nach § 4 Abs. 4 FPersG können der Unternehmer, der Fahrzeughalter und die Mitglieder des Fahrpersonals bei einer Kontrolle durch die Ordnungsbehörden die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten gemäß § 18 Abs. 1 FPersV für folgende Fahrzeuge weitere Befreiungen von der VO (EG) 561/06 und VO (EWG) 3821/85, wie für Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, Behördenfahrzeuge allgemein, Fahrzeuge des Schaustellergewerbes, Fahrzeuge im kombinierten Verkehr, Handwerksbetriebe im Umkreis von 100 km etc.
Der mechanische Tachograph (Fahrtenschreiber) ist Gegenstand zahlreicher Manipulationen wie etwa verbogene Zeiger, Wegbegrenzung durch Gummi- oder Schaumstoffteile und Kurzschlussschaltung. Auch das „Vergessen des Einlegens“ bei Fahrtbeginn oder unerlaubtes Auswechseln der Schaublätter sind häufig. Bis Mitte der 1970er Jahre konnte der Sprengring vom Glasdeckel des Tachos entfernt und mit dem Überspannen des Tachoanzeigers über den Anlagestift (Nullpunkt) hinübergehoben werden. Somit wurde die Federspannung manipuliert, d. h., es wurden geringere Geschwindigkeiten aufgeschrieben, als tatsächlich gefahren. Ferner ist es bei den alten Geräten heute noch möglich, die Uhrzeit manuell zu verstellen, um auch so mögliche Arbeitszeitüberschreitungen zu verschleiern. Ebenso lassen sich (allerdings unter Beschädigung der Siegel) Manipulationen an der Geberleitung oder am Gerät selbst vornehmen und dadurch die Aufzeichnungen verfälschen.
Nicht zuletzt besteht auch keinerlei Kontrolle dahingehend, wie viele Tachoscheiben ein Fahrer pro Arbeitstag oder Woche benutzt. Nach Erreichen der maximalen Lenkzeiten könnte dieser theoretisch die erste Tachoscheibe vernichten und mit einer neuen Scheibe eine weitere Schicht fahren, ohne dass der Lenkzeitverstoß auffallen würde. Tachoscheiben, deren Aufzeichnungen nicht mit den Lenkzeiten konform sind, werden einfach aussortiert. Verstöße derart lassen sich schwer ahnden. Durch die Digitalisierung werden die Manipulationen technisch schwieriger, wenn auch selbst die manipulationssicheren Tachographen keine Auskunft darüber geben, ob der Fahrer tatsächlich vor Fahrtantritt ausgeruht und nicht mit anderen Arbeiten beschäftigt war.
Die technische und inhaltliche Überprüfung des Tachographen wurde durch eine Direktive von 1988 (EWG RL 88/599) zum ersten Mal EU-weit festgelegt. Diese inhaltlich sehr genau festgelegte Überprüfung und deren Vorschrift wurde am 11. April 2007 mit der (RL 2006/22/EG) gültig. Außerdem führten auch die Manipulationen am analogen zur Entwicklung des digitalen Tachographen, der dagegen durch verschiedene Vorkehrungsmaßnahmen (z. B. Dateisignaturen) gesichert ist.
Der digitale Tachograph (EG-Kontrollgerät) wurde so konzipiert, dass eine unzulässige Veränderung der Daten erschwert und vom System erkannt wird. Allerdings ist kein technisches System frei von Schwachstellen. So wurden bereits kurz nach dem Erscheinen der ersten digitalen Tachographen 2006 auch die ersten Manipulationen festgestellt. Die wohl bekannteste ist die Verwendung eines Magneten, um die elektronisch gespeicherten Daten zu löschen. Aber auch die Nachweismöglichkeiten wurden mit der Zeit immer ausgefeilter. Heute ist die Verwendung eines Magneten auch nachträglich noch nachweisbar.
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