Kraftfahrzeug
Als Kraftfahrzeug (Abkürzung: Kfz , Kfz. oder KFZ, selten auch fälschlicherweise KfZ), in der Schweiz und in Liechtenstein Motorfahrzeug (Mfz), bezeichnet man ein „durch einen Motor angetriebenes, nicht an Schienen gebundenes Fahrzeug,“ das „auf dem Erdboden bewegt“, also Automobile (D/A: Kraftwagen, CH: Motorwagen), Motorräder (D: Krafträder) und Zugmaschinen.
Den Verkehr aller Kraftfahrzeuge nennt man auch Kraftverkehr beziehungsweise in der Schweiz Motorfahrzeugverkehr.
Im deutschen Straßenverkehrsrecht existiert folgende Legaldefinition:
„Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.“
– § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz
In § 2 Nr. 1 der deutschen Fahrzeug-Zulassungsverordnung werden Kraftfahrzeuge definiert als „nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden.“ Eine Ausnahme bilden dort allerdings die Fahrräder mit Hilfsantrieb (§ 63a) sowie Fahrzeuge, die nicht schneller als 6 km/h fahren können (§ 16).
In der Schweiz ist definiert:
„Motorfahrzeug im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird.“
– Art. 7 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz.
In Österreich gilt nach Kraftfahrgesetz (§ 2 (1) Z 1 KFG):
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird;
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